Mitglieder

Interessenten wenden sich bitte direkt an Vorstand Werner Müller.

Mitgliederliste

Vereinssatzung

Stockschützenverein SSV Maria Thalheim e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Stockschützenverein SSV Maria Thalheim e. V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Maria Thalheim und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und der zuständigen Landesverbände und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

§ 2 Vereinszweck

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

    Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

    Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Vereinstätigkeit

  1. Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere,
    - in Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen,
    - Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen
    Veranstaltungen,
    - Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
  3. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden.
  4. Über den Widerspruch entscheidet die Vorstandschaft, eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch die Vorstandschaft ist unanfechtbar.
  5. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten bekannt zu geben. Der Betroffene kann den Beschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Verstreicht die Anfechtungsfrist fruchtlos, so wird der Beschluss wirksam. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seine Entscheidung für sofort vollziehbar erklären.
  4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 6 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Betrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Einzug erfolgt in der Regel per Lastschrift.
  2. Die Erhebung von Aufnahmegebühren sowie Sonderbeiträge (Umlagen) müssen durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind,

  1. der Vorstand
  2. die Vorstandschaft
  3. die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben und Verantwortungsbereiche selbst.
  3. Der Vorstand ist verpflichtet, für Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung Sorge zu tragen.
  4. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  5. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 9 Vorstandschaft

  1. Der Vorstandschaft besteht aus
    - dem Vorstand

    - dem 1. Kassier
    - dem Schriftführer
    - und einem Beisitzer
     
  2. Zu den Aufgaben der Vorstandschaft gehören,
    - Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    - Behandlung der Anträge von Vorstand und Mitgliedern
    - Erarbeitung und Genehmigung von Vereinsordnungen
     
  3. Die Vorstandschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Vorstandschaft im Amt.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
  2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin über die Tagespresse und über das Gemeindeblatt einzuberufen. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
  4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
  5. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Entlastet die Vorstandschaft und nimmt alle 3 Jahre die Wahl der Vorstandschaft und der nach der Geschäftsordnung vorgesehenen weiteren Personen vor.
  7. (7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  8. (8) Im Falle von Neuwahlen bestellt der Versammlungsleiter vor der Wahl einen Wahlausschuss. Dieser nimmt die einzelnen Wahlvorschläge entgegen und gibt sie der Versammlung bekannt. Ihm unterliegt die Durchführung der Wahl.
  9. (9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vorn Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

§11 Kassenprüfung

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
  2. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Gemeinde Fraunberg, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 21.Juli 2015 in Maria Thalheim beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Vereinssatzung als PDF