Vereinssatzung
Stockschützenverein SSV Maria Thalheim e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
-
Der Verein führt den Namen "Stockschützenverein SSV Maria
Thalheim e. V."
-
Der Verein hat seinen Sitz in Maria Thalheim und ist im
Vereinsregister eingetragen.
-
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
-
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.
V. und der
zuständigen Landesverbände und erkennt deren Satzungen und
Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum
Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum
Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
§ 2 Vereinszweck
-
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
-
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für
satzungsgemäße Zwecke
verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss
und - in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des
Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen
Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein
unverzüglich dem
Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den zuständigen
Fachverbänden sowie dem
Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit
-
Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein
insbesondere,
- in Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen,
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und
sportlichen
Veranstaltungen,
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten
Übungsleitern.
-
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
-
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
-
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der
gesetzlichen Vertreter.
-
Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch
eingelegt werden.
-
Über den Widerspruch entscheidet die Vorstandschaft, eine
Ablehnung des Aufnahmeantrages durch die Vorstandschaft ist
unanfechtbar.
-
Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16.
Lebensjahr.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
-
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
-
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum
Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
-
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in
sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die
Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres
seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung
nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet auf
Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit
3/4-Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes
an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur
Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem
Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes
oder per Boten bekannt zu geben. Der Betroffene kann den
Beschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Verstreicht
die Anfechtungsfrist fruchtlos, so wird der Beschluss wirksam.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand
seine Entscheidung für sofort vollziehbar erklären.
-
Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das
Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den
Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die
Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn
seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf
die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 6 Beiträge
-
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des
Betrages wird von
der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Einzug erfolgt in der
Regel per
Lastschrift.
-
Die Erhebung von Aufnahmegebühren sowie Sonderbeiträge (Umlagen)
müssen durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind,
-
der Vorstand
-
die Vorstandschaft
-
die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
-
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem
stellvertretenden Vorsitzenden.
-
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein
Stellvertreter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch den 1. Vorsitzenden und durch den stellvertretenden
Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand regelt im Rahmen seiner
Gesamtaufgaben die Aufgaben und Verantwortungsbereiche selbst.
-
Der Vorstand ist verpflichtet, für Einhaltung und Ausführung
aller Bestimmungen der Satzung Sorge zu tragen.
-
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur
satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
-
Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt
werden.
§ 9 Vorstandschaft
-
Der Vorstandschaft besteht aus
- dem Vorstand
- dem 1. Kassier
- dem Schriftführer
- und einem Beisitzer
-
Zu den Aufgaben der Vorstandschaft gehören,
- Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Behandlung der Anträge von Vorstand und Mitgliedern
- Erarbeitung und Genehmigung von Vereinsordnungen
-
Die Vorstandschaft wird durch Beschluss der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie
bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten
Vorstandschaft im Amt.
§ 10 Mitgliederversammlung
-
Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich
und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand
verlangt.
-
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen
vor dem Versammlungstermin über die Tagespresse und über das
Gemeindeblatt einzuberufen. Bei der Einberufung ist die
Tagesordnung mitzuteilen.
-
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede
ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung beschlussfähig.
-
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung
nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine
Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die
Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun
Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
-
Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter
festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen,
wenn mindestens ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragt.
-
Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und
sonstige Mitgliederleistungen, über Satzungsänderungen sowie
über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
Entlastet die Vorstandschaft und nimmt alle 3 Jahre die Wahl der
Vorstandschaft und der nach der Geschäftsordnung vorgesehenen
weiteren Personen vor.
-
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
-
(8) Im Falle von Neuwahlen bestellt der Versammlungsleiter vor
der Wahl einen Wahlausschuss. Dieser nimmt die einzelnen
Wahlvorschläge entgegen und gibt sie der Versammlung bekannt.
Ihm unterliegt die Durchführung der Wahl.
-
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift, die vorn Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist,
aufzunehmen.
§11 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren
gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten
Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den
Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen
zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der
Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
-
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu
diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel
der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur
Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Ist die
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von
vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die
unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten
Mitgliederversammlung hinzuweisen.
-
Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung
amtierenden Vorstandsmitglieder.
-
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Fraunberg, die das Vermögen unmittelbar
und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne
dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 21.Juli 2015 in
Maria Thalheim beschlossen und tritt mit Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.
|